Das polizeiliche Führungszeugnis ist ein behördliches Dokument, das auf Antrag bei der örtlichen Meldebehörde ab einem Alter von 14 Jahren ausgestellt werden kann und dem Antragsteller bescheinigt, ob dieser vorbestraft ist. Es enthält Daten über wesentliche strafrechtliche Verurteilungen (u.a. Straftat und festgesetztes Strafmaß), die dem Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz entnommen wurden, sofern der Antragsteller Straftaten begangen hat. Liegen keine Vorstrafen vor bzw. sind die Eintragungsfristen abgelaufen, enthält das polizeiliche Führungszeugnis lediglich den Vermerk „Keine Eintragung“. Eintragungen im Bundeszentralregister und damit im Führungszeugnis werden zum Zweck der Resozialisierung nach Ablauf bestimmter Fristen (die von der Höhe des jeweiligen Urteils abhängen) gelöscht.
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Ein Führungszeugnis kann z.B. im Bewerbungsprozess von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber verlangt werden. Dazu genügt Ihnen meist ein sogenanntes privates Führungszeugnis. Eine Ausnahme ist die Aufnahme einer Beschäftigung, die den Umgang mit Kindern und Jugendlichen beinhaltet. Hier benötigen Sie ein erweitertes Führungszeugnis, das zusätzlich Eintragungen zu Sexualdelikten beinhaltet. Zur Vorlage bei Behörden (z.B. für den Führerschein, Allgemeine Hochschulreife) wird ein behördliches Fuehrungszeugnis benötigt. Der Unterschied zwischen den verschiedenen Formen des Führungszeugnisses liegt im Wesentlichen im Umfang der Eintragungen. Die behördliche Variante enthält z.B. Verurteilungen von untergeordneter Bedeutung sowie Entscheidungen von Behörden (z.B. Widerruf des Waffenscheins). In Deutschland lebende Personen mit einer anderen EU-Staatsangehörigkeit als der deutschen können ein europäisches Führungszeugnis beantragen, das Auskunft über die Vorstrafen des Antragstellers in seinem Herkunftsland erteilt.
Für die Beantragung des Führungszeugnisses bei der örtlichen Meldebehörde (Rathaus, Bürgerbüro usw.) benötigen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass. Das Führungszeugnis kostet z.Z. 13 Euro. Wenn Sie das Dokument für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigen oder in die Gruppe der laut dem Bundesamt für Justiz „mittellosen“ (z. B. ALG II-Empfänger) fallen, ist die Beantragung für Sie gebührenfrei. Dazu müssen Sie jedoch entsprechende Nachweise vorlegen.
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Aktualisiert am 12.5.2020: Coronavirus-Epidemie - zur Zeit sind persönliche Besuche nicht möglich.