Beglaubigte Übersetzungen werden für behördliche Zwecke im Inland und Ausland benötigt. Fast immer, wenn ein Scheidungsurteil, eine Heiratsurkunde, Handelsregisterauszüge, Gesellschaftsverträge oder Bilanzen/Jahresberichte übersetzt werden, müssen diese auch vom beeidigten Übersetzer (= Urkundenübersetzer) beglaubigt werden. Eine beglaubigte Übersetzung durch beeidigte Übersetzer wird im geschäftlichen Bereich z.B. für Neugründungen von Niederlassungen oder Firmenübernahmen benötigt. Im privaten Bereich werden so z.B. die für eine Heirat benötigten Dokumente amtlich anerkannt, aber auch das polizeiliche Führungszeugnis, Schulzeugnisse oder Arbeitszeugnisse müssen oft bei einer Stellenbewerbung im Ausland beglaubigt übersetzt werden, z.B. benötigt man zur Anerkennung von Diplomzeugnissen in den USA regelmäßig eine beglaubigte englische Übersetzung.
In der Beglaubigung bestätigt der beeidigte - manchmal heißt es auch vereidigte oder ermächtigte - bzw. öffentlich bestellte Übersetzer die Richtigkeit der Übersetzung. Dabei verwendet der beeidigte Übersetzer seine Beglaubigungsformel, Unterschrift und meist einem (oft runden) Stempel, Doch ist der Übersetzer-Stempel je nach Bundesland nicht einmal unbedingt für die beglaubigte Übersetzung erforderlich, bei einer Anerkennung von beglaubigten Übersetzungen im Ausland jedoch meist sinnvoll.
Bei Vorlage der beglaubigten Übersetzung im Ausland muß die Beglaubigung des öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzers häufig noch von einem Notar beurkundet und dann dessen Beurkundung vom Landgericht (Präsident des Landgerichtes) legalisiert werden. Diese Legalisierung (Überbeglaubigung) der beglaubigten Übersetzung heißt je nach Land, für das die beglaubigte Übersetzung bestimmt ist, Legalisierung oder häufiger Apostille. Wir von Fachuebersetzungen.de - Eisenmann Übersetzungsteam - bieten bei Bedarf die Einholung der Apostille für Ihre beglaubigte Übersetzung an.
Beglaubigte Übersetzungen dürfen in Deutschland nur von solchen Übersetzern angefertigt werden, die vom Landgericht ihres Wohnsitzes hierzu als Urkundenübersetzer bestellt, ermächtigt, beeidigt bzw. vereidigt sind. Diese Beeidigung kann wiederum in der Regel nur von staatlich geprüften oder anerkannten Übersetzern beantragt werden, die für die jeweilige Sprache eine staatliche Prüfung als Übersetzer abgelegt haben, oder von Absolventen einer Hochschule für Übersetzungswissenschaften (Diplom-Übersetzer, aber auch Master in Translationswissenschaften o.ä.).
Ob ein Urkundenübersetzer beeidigt, vereidigt oder ermächtigt ist, ist für Sie als Kunde bzw. für die beglaubigte Übersetzung völlig unwichtig. Die Unterscheidung bezieht sich lediglich auf die Bundesländer, in denen der jeweilige Urkundenübersetzer vom Landgericht oder Oberlandesgericht. Beispiel: In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen wird der Urkundenübersetzer öffentlich bestellt und beeidigt, in Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Karlsruhe benachbarten Land Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein ermächtigt und im Saarland und in Hamburg vereidigt. In manchen Ländern ist dafür generell das Landgericht und in anderen das Oberlandesgericht zuständig. Jede Urkundenübersetzung - also die beglaubigte Übersetzung - eines beeidigten, vereidigten oder ermächtigten Übersetzers wird in ganz Deutschland anerkannt. Im übrigen darf der ermächtigte, beeidigte oder vereidigte Übersetzer nur seine Sprachkombination beglaubigen, für die er bestellt wurde, also z.B. Englisch-Deutsch-Englisch oder Französisch-Deutsch-Französisch.
Sinnvoll für die Anerkennung von beglaubigten Übersetzungen im Ausland ist dabei auch die Akkreditierung am Konsulat des Landes, für das die beglaubigte Übersetzung bestimmt ist: Georg Eisenmann ist als öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer für Englisch und Deutsch (Landgericht Karlsruhe) auch bei folgenden Konsulaten akkreditiert: Amerikanisches Generalkonsulat in Frankfurt, britisches Generalkonsulat in München.
Eisenmann Übersetzungsteam in Karlsruhe, seit 1990 als Deutsch-Englisch-Übersetzer tätig.
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Aktualisiert am 12.5.2020: Coronavirus-Epidemie - zur Zeit sind persönliche Besuche nicht möglich.