Ein Scheidungsurteil (seit 2009 wird es auch Scheidungsbeschluss genannt, wohl weil dadurch der harte Urteilscharakter vermieden werde soll) ist ein behördliches Dokument, das die rechtswirksame Auflösung einer Ehe bescheinigt. Das Scheidungsurteil wird am Ende des Scheidungsverfahrens ausgesprochen, wenn alle Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt sind und beide Ehegatten auf das Rechtsmittel einer Beschwerde sofort nach dem Gerichtsurteil oder vor Ablauf einer Frist von vier Wochen nach dem Scheidungsurteil verzichten. Der deutsche Scheidungsbeschluss hat EU-weite Gültigkeit (Ausnahme: Dänemark), sofern eine gerichtliche Bescheinigung des Mitgliedsstaates ausgestellt wurde. In allen anderen Staaten wird in der Regel eine Entscheidung der örtlichen Behörden oder Gerichte benötigt.
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In erster Linie benötigen Sie ein Scheidungsurteil als Beleg für die Rechtswirksamkeit Ihrer Scheidung. Als geschiedene Person müssen Sie in Deutschland ein Scheidungsurteil u.a. bei einer Namensänderung oder vor einer neuen Eheschließung bei der entsprechenden Behörde vorlegen. Wenn Sie keinen Scheidungsbeschluss vorweisen können, da Sie sich im Ausland haben scheiden lassen und damit nur Scheidungsunterlagen Ihres Herkunftslandes vorweisen können, haben Sie die Möglichkeit der Anerkennung der ausländischen Scheidung bei der deutschen Landesjustizverwaltung. Die Anerkennung oder Nichtanerkennung erfolgt dann rückwirkend zum Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Scheidung.
Unser Team aus erfahrenen beeidigten Übersetzern erstellt Ihnen gerne eine beglaubigte Übersetzung Ihres Scheidungsurteils oder anderer Scheidungsunterlagen. Bitte kontaktieren Sie uns möglichst per E-Mail mit beigefügtem Scheidungsbeschluss und unter Angabe der Sprache (Englisch, Spanisch u.v.m.), in der das Dokument übersetzt werden soll. Bitte beachten Sie, dass auf dem Scheidungsurteil regelmäßig auch der Hinweis auch die Rechtskraft stehen muss. Nach Zusendung des Urteils – möglichst als PDF - melden wir uns umgehend mit einem Angebot.
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Aktualisiert am 12.5.2020: Coronavirus-Epidemie - zur Zeit sind persönliche Besuche nicht möglich.